Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen – WINST Umzüge & Transporte
WINST Umzüge | Ihr Umzugsunternehmen in Frankfurt
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge bei WINST Umzüge & Transporte.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge und Lagerungen – WINST Umzüge & Transporte
Unverbindliche Empfehlung des Bundesverbandes Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
Der Möbelspediteur kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, einen weiteren ausführenden Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den beauftragten Möbelspediteur gemäß Ziff er 1. Abs. 1 zu richten.
Die Bestimmung des Umzugsgutes obliegt dem Absender. Dieser hat sicherzustellen, dass keine Gegenstände vertragswidrig mitgenommen werden, die nicht Umzugsgut des Absenders sind, bzw. dass keine Gegenstände stehengelassen werden.
Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
– der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt,
– vereinbarte Zahlungen nicht oder nicht rechtzeitig leistet,
– Mitarbeiter erkrankt sind oder Fahrzeuge defekte ausweisen bzw. nicht mehr zur Verfügung stehen, aufgrund Wartung, Reparatur oder nach einem Unfall,
– unzutreffende Angaben zu Umfang oder Art des Umzugsguts gemacht wurden,
– die Durchführung des Auftrags aus sicherheitsrelevanten oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.In allen übrigen Fällen kann die Umzugsfirma den Vertrag ebenfalls kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind dann anteilig zu vergüten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Es gilt deutsches Recht.
Bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gilt die Datenschutzerklärung des Möbelspediteurs.
Der beauftragte Möbelspediteur im Sinne von Ziff. 1 Abs. 1 ist weder verpflichtet oder bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig wäre die:
„Schlichtungsstelle Umzug“ beim
Bundesverband Möbelspedition
und Logistik (AMÖ) e.V.
Schulstraße 53, 65795 Hattersheim
Die Haftung des Möbelspediteurs
Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß § 451 g HGB
Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt werden. Die Haftungsbestimmungen gelten für Einlagerungen, bei denen der Einlagerer ein Verbraucher ist, entsprechend.
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Hat der Möbelspediteur für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, das der Möbelspediteur selbst bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.
Beauftragt der Möbelspediteur für den Umzug einen anderen, ausführenden Möbelspediteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie der beauftragte Möbelspediteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.
Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. Der Möbelspediteur schließt auf Wunsch des Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung ab.
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten:
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